Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, wenn sie Missstände in Unternehmen offenlegen.
Das Hümmling Hospital hat zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung eine interne Meldestelle eingerichtet, bei der Verstöße gegen Gesetze oder gegen unternehmensinterne Richtlinien gemeldet werden können. Hinweise im Sinne des HinSchG dürfen nur von natürlichen Personen abgegeben werden, die entweder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld dieser Informationen über Verstöße erworben haben. Allen Beschäftigten, damit auch ehemalige Beschäftigte, sowie Bewerber*innen und Leiharbeiter*innen steht die Nutzung unseres Hinweisgebersystems damit offen.
Hierbei ist zu beachten, dass der gemeldete Verstoß auf den Beschäftigungsgeber bzw. das Beschäftigungsverhältnis bezogen ist. Verstöße in diesem Zusammenhang sind gem. § 3 HinSchG, Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und unter den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen.
Unter anderem:
- Verstöße gegen strafbewerte Vorschriften,
- Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften, soweit diese dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
- Verstöße gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Wir weisen zudem darauf hin, dass Hinweise, die sich auf das Patientengeheimnis beziehen, so mitzuteilen sind, dass die Identität der Patienten*innen geschützt wird.
Alle Hinweise können in mündlicher oder schriftlicher Form abgegeben werden. Folgende Meldekanäle stehen Ihnen zur Verfügung:
• Telefon: 05952 209-2618
• Intranet: Quicklink Meldewesen – Interne Meldestelle HinSchG
Es steht Ihnen auch die Kontaktierung der externen Hinweisgeber-Meldestelle offen:
• Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
Sie erhalten nach spätestens sieben Tagen eine Eingangsbestätigung. Wir bitten Sie dann für eventuelle Rückfragen zur Verfügung zu stehen.
Alle Meldungen erfolgen unter Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots gem. § 8 HinSchG, nach dem die Identität der Hinweisgeber*innen, sowie auch weiterer von der Meldung betroffener Personen, zu schützen ist. Zudem ist sichergestellt, dass keine Nachteile aus einer Meldung für Hinweisgebende folgen dürfen. Dieser Schutz entfällt, sofern die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen mitteilt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Meldestelle um keine allgemeine Beschwerdestelle handelt. Für allgemeine Beschwerden steht Ihnen unser Meinungsmanagement zur Verfügung.